Das Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) regelt die rechtlichen Grundlagen des Schulwesens in Baden-Württemberg.
Gesetzesstruktur
Das Schulgesetz für Baden-Württemberg gliedert sich wie folgt:
- 1. Teil: Das Schulwesen (§ 1 - § 22)
- A: Auftrag der Schule (§ 1)
- B: Geltungsbereich (§ 2)
- C: Gliederung des Schulwesens (§ 3 - § 15)
- D: Schulverbund (§ 16 - § 18)
- E: Ergänzung und Weiterentwicklung des Schulwesens (§ 19 - § 22)
- 2. Teil Die Schule (§ 23 - § 26)
- 3. Teil: Errichtung und Unterhaltung von Schulen (§ 27 - § 31)
- 4. Teil: Schulaufsicht (§ 32 - § 37)
- 5. Teil: Lehrkräfte, Schulleitung; Lehrerkonferenzen, Schulkonferenz; örtliche Schulverwaltung (§ 38 - § 54)
- A: Lehrkräfte, Schulleitung (§ 38 - § 43)
- B: Lehrerkonferenz, Schulkonferenz (§ 44 - § 47)
- C: Örtliche Schulverwaltung (§ 48 - § 54)
- 6. Teil: Mitwirkung der Eltern und der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule; Schülermitverantwortung; Landesschulbeirat (§ 55 - § 71)
- A: Klassenpflegschaft, Elternbeiräte (§ 55 - § 61)
- B: Schülermitverantwortung (§ 62 - § 70)
- Landesschulbeirat (§ 71)
- 7. Teil: Schüler (§ 72 - § 92)
- A: Schulpflicht (§ 72)
- B: Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden Schule (§ 73 - § 76)
- C: Pflicht zum Besuch der Berufsschule (§ 77 - § 81)
- D: Besondere Regelungen für Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (§§ 82-84a)
- E: Sonstige Vorschriften (§ 85 - § 92)
- 8. Teil: Schulgeld- und Lernmittelfreiheit, Erziehungsbeihilfen (§ 93 - § 95)
- 9. Teil: Religionsunterricht (§ 96 - § 100)
- 10. Teil: Ethikunterricht, Geschlechtserziehung (§ 100 a - § 100 b)
- 11. Teil: Staatliche sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat und sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft (§ 101 - § 106)
- 12. Teil: Schlußvorschriften (§ 107 - § 118)
Wesentliche Gesetzesinhalte
Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule
Wertegrundlagen für die Erziehung
In § 1 des Schulgesetzes wird festgelegt, dass die Erziehung auf Grundlage christlich-abendländischer Werte erfolgen soll. Des Weiteren soll zur Anerkennung der freiheitlich demokratischen Grundordnung erzogen werden.
Anspruch auf eine der Begabung entsprechende Erziehung
Die Bildungschancen eines jungen Menschen sollen unabhängig von den wirtschaftlichen Möglichkeiten seiner Eltern sein. Diese Forderung wird zum Beispiel durch die Lernmittelfreiheit (§ 94) und die Schulgeldfreiheit (§ 93) erfüllt.
Die Entscheidung, welche Schulart ein Schüler nach der Grundschule besuchen kann, wurde bis zum Jahr 2012 im Rahmen der Grundschulempfehlung von der Schule getroffen. Seit 2012 liegt die Entscheidung über die künftige Schullaufbahn des Kindes in der Verantwortung der Eltern. Es wird nur noch eine nicht verbindliche Grundschulempfehlung erstellt, ein Beratungsverfahren ist auf Wunsch der Eltern möglich
Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus
Eltern und Schule sollen zur Erfüllung ihres gemeinsamen Erziehungs- und Bildungsauftrages zusammenarbeiten. Dies geschieht zum Beispiel durch Klassenpflegschaft, Elternvertretungen und die Schulkonferenz. Die Einzelheiten dazu werden in § 55 - § 61 geregelt.
Unterrichtsfächer und Gegenstände
- Religions- und Ethikunterricht: Für Schüler, die keinen Religionsunterricht besuchen, ist das Fach Ethik verpflichtend (§100 a).
- Familien- und Geschlechtserziehung: Familien- und Geschlechtserziehung gehört zum Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule und wird fächerübergreifend durchgeführt (§ 100b).
Verwaltungsakte
Nach § 23 Abs. 3 darf eine Schule auf dem Gebiet der inneren Schulangelegenheiten Verwaltungsakte erlassen und gilt somit als Sonderbehörde. Verwaltungsakte greifen schwerwiegend in die Grundrechte eines Schülers ein, wie z. B. die Aufnahme oder Ablehnung eines Schülers in eine Schule, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, Entscheidung über Nichtversetzung, Entlassung eines Schülers oder Noten im Abgangszeugnis. Gegen einen Verwaltungsakt kann seitens der Eltern bzw. Schüler ein Widerspruch eingelegt werden, der zu einem Widerspruchsverfahren führt.
Weblinks
- Schulgesetz für Baden-Württemberg
Einzelnachweise



